Aus-, Fort- und Weiterbildung im Diakonat

1. Ausbildung

Die Ausbildung/das Studium der Diakoninnen und Diakonen geschieht  entsprechend § 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes vom 23. Oktober 1995 (geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1999 und vom 28. März 2003) an der Ev. Hochschule Ludwigsburg (Regelausbildung) und an weiteren kirchlich anerkannten Ausbildungsstätten.

Die Ausbildung/das Studium ist selbst zu finanzieren. In Ausnahmefällen kann bei der Martin-Haug-Stiftung eine „Förderung des Nachwuchses für alle kirchlichen Berufe“ beantragt werden.

2. Landeskirchliche Aufbauausbildung
Absolventinnen und Absolventen kirchlich anerkannter diakonisch-missionarischer Ausbildungsstätten haben nach der Ersten kirchlichen Dienstprüfung (abgeschlossene Ausbildung und Anerkennungsjahr) die Landeskirchliche Aufbauausbildung zu absolvieren. Diese wird vom Zentrum Diakonat durchgeführt und endet mit der Zweiten kirchlichen Dienstprüfung (Gleichstellung mit der Regelausbildung an der Ev. Hochschule Ludwigsburg - Anerkennung als kirchlicher Fachhochschulabschluss).

Die Aufbauausbildung ist – abgesehen von der häuslichen Ersparnis - kostenneutral und wird von der Landeskirche (Tagungskosten – Unterkunft – Verpflegung) und den Anstellungsträgern (Fahrtkostenerstattung und Freistellung) finanziert.

3. Verpflichtende Fortbildung in den ersten Dienstjahren
Für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen mit Fachhochschulabschluss gilt die Regelung einer verpflichtenden Fortbildung in den ersten beiden Jahren der Berufstätigkeit im Rahmen des Berufseinstiegs.

4. Fortbildung
4.1 Fachliche Fortbildung

Nach der Aufbauausbildung bzw. dem Abschluss an einer Ev. Fachhochschule beginnt die Phase der Fortbildung. Sie soll die „in Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse“ erweitern und vertiefen. Dazu wird jährlich eine Dienstbefreiung gewährt.

Frühestens 5 Jahre nach der Zweiten Dienstprüfung (Abschluss der Aufbauausbildung bzw. Abschluss an einer Ev. Fachhochschule) kann eine berufsbegleitende Fortbildung erfolgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Frühestens 8 Jahre nach der Zweiten Dienstprüfung können Diakone und Diakoninnen sich an einem Langzeitkurs „zur Vertiefung ihrer Kenntnisse und zur Reflexion des eigenen Dienstauftrages“ beteiligen (Aus- und Fortbildungsordnung). Dazu gehören auch weitere unterstützende Maßnahmen, z. T. im Rahmen der Personalentwicklung, wie z. B. Supervision – Coaching – Mediation – u.s.w.

Finanzielle Förderung durch den Anstellungsträger

Hier sind die allgemeinen rechtlichen Regelungen durch die Landeskirche zu beachten.

  1. Finanzielle Förderung durch die Landeskirche
    Die normale fachliche Fortbildung wird nach Genehmigung je nach Absprache vom Anstellungsträger und der Diakonin bzw. dem Diakon finanziert.
  2. Bei einer vom Anstellungsträger genehmigten umfangreicheren Fortbildungsmaßnahme kann ein Antrag auf Bezuschussung beim Oberkirchenrat eingereicht werden.
  3. Voraussetzung für die Bezuschussung durch den Oberkirchenrat ist die Genehmigung der Maßnahme, die Freistellung der Diakonin bzw. des Diakons und ein finanzieller Zuschuss des jeweiligen Anstellungsträgers.
  4. Die Genehmigung der Mittel des OKR geschieht durch das Dezernat 2 (Referat 2.3  Diakonat)

4.2 Geistlich - theologische Fortbildung

Entsprechend dem Diakonen- und Diakoninnengesetz § 4 Abs. 8 sind Diakone und Diakoninnen verpflichtet, an der geistlich-theologischen Fortbildung teilzunehmen.

Hierzu werden sie im Zwei-Jahres-Rhythmus für einen Kurs à 5 Tage freigestellt und die Grundkosten (abgesehen von der häuslichen Ersparnis) trägt die Landeskirche.

Bei einzelnen teureren Maßnahmen, die von verschiedenen Anbietern nach Genehmigung durch den Oberkirchenrat angeboten werden, sind die Mehrkosten von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst zu tragen.

Bei der geistlich-theologischen Fortbildung handelt es sich um eine Maßnahme, die zusätzlich zur fachlichen Fortbildung zu absolvieren ist. Damit soll das geistliche Amt der Diakonin und des Diakons gefördert werden, der Personen, die von der Landeskirche in dieses Amt berufen sind.

4.3 Geistliche Begleitung

Geistliche Begleitung ist eine genuin kirchliche Form des beruflichen und persönlichen Lernens. Das Angebot der Geistlichen Begleitung richtet sich an Menschen, die Gott in ihrem Alltag neu entdecken und ein Gespür für seine Gegenwart entwickeln wollen.

5. Weiterbildung und Finanzierung

Hier werden besonders ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Diakonat gefördert, die besonders umfangreiche Weiterbildungen bzw. Umschulungen anstreben, um evtl. einen Wechsel der Berufsgruppe bzw. des Arbeitsfeldes vorzunehmen. Diese Anträge sind im Einzelfalle direkt mit dem Oberkirchenrat (Dezernat 2 – Referat 2.3 Diakonat) abzuklären.

Die Genehmigung der Mittel der Landeskirche geschieht durch den Oberkirchenrat (Dezernat 2 – Referat 2. 3 Diakonat).

Siehe dazu die dementsprechenden rechtlichen Regelungen unter Diakonen- und Diakoninnengesetz.

Download