Residenzpflicht

Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarramt sowie in vielen Sonderpfarrämtern (z. B. in der Krankenhausseelsorge) sind zur Erreichbarkeit verpflichtet. Deshalb haben sie das Recht auf eine freie Dienstwohnung. Zudem müssen sie in einem zur Verfügung gestellten Pfarrhaus oder der Dienstwohnung auch wohnen (Residenzpflicht).

Eine Befreiung von der Residenzpflicht ist nur bei Pfarrstellen mit reduziertem Dienstauftrag ohne Geschäftsführung und Vorsitz im Kirchengemeinderat möglich und muss beim Oberkirchenrat beantragt werden.

Lässt sich eine Gemeinde von der Verpflichtung befreien, eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, entbindet sie das nicht von der Wohnlast. Auch ist ein dadurch oder aufgrund eines persönlichen Härtefalls von der Residenzpflicht befreiter Pfarrer bzw. eine Pfarrerin nach wie vor zur Erreichbarkeit verpflichtet.

In der Rubrik „Rund ums Geld“ erhalten Sie weitere Informationen zu finanziellen Fragen rund um die Dienstwohnung unter „Dienstwohnung“ sowie zu Umzugskostenerstattungen unter „Umzugskosten“.

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