Beihilfe, KVBW
Die Gewährung von Beihilfen an Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Familien in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen richtet sich nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen (§ 27 WürttPfG i. V. m. der Beihilfeverordnung des Landes Baden Württemberg).
Die Beihilfegewährung erfolgt durch den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. Beihilfeanträge richten Sie bitte direkt an den KVBW.
Grundsätzliche Fragen zur Beihilfeberechtigung beantworten wir Ihnen gerne.
Kontakt
- Tel./Fax: 0711 2149-710
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