Dienstwohnung

Wohnen Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Dienstwohnung, erhalten sie das um den Betrag des Dienstwohnungsausgleichs verminderte Grundgehalt. Der Mietwert der Dienstwohnung muss versteuert werden.

Sind sie von der Residenzpflicht befreit, weil ihnen die Gemeinde keine Dienstwohnung zur Verfügung stellt, erhalten sie das nicht um den Betrag des Dienstwohnungsausgleichs verminderte Grundgehalt. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Wohnlast muss die Gemeinde dem Oberkirchenrat den Betrag des Dienstwohnungsausgleichs erstatten.

Der Wohnlastpflichtige übernimmt auch die laufenden Kosten für den Unterhalt der Amtsräume, oft in Form einer pauschalen Amtszimmerentschädigung.

In der Rubrik „Pfarrstellen, Dienstaufträge und Stellenbesetzungen“ erhalten Sie weitere Informationen zur Dienstwohnung unter „Residenzpflicht“.

Kontakt: Dienstwohnungsversteuerung

Anforderung Dienstwohnungsausgleich beim Wohnlastträger:

Amtszimmerentschädigung

Aufwandsentschädigung Amtszimmermöblierung (Sachgebiet 5.3.3)

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