Versorgung, Rentenversicherung, Altersgeld

Mit dem Eintritt in den Ruhestand gemäß §§ 87 ff PfDG.EKD haben Pfarrerinnen und Pfarrer Anspruch auf Ruhegehalt. Bis zum Eintritt in den Ruhestand besteht eine Anwartschaft auf Versorgung.

Das Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sowie des Ruhegehaltssatzes, der sich aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ergibt (§§ 4 bis 7 Württ. PfarrerVersG).

Hinzu kommen ggf. ein Kinderzuschlag für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren nach Maßgabe des § 66 LBeamtVGBW oder weiterer Zuschläge, z. B. bei Pflege pflegebedürftiger Kinder.

Die Auszahlung der Versorgungsbezüge erfolgt im Auftrag des Oberkirchenrats durch die Evangelische Ruhegehaltskasse in Darmstadt.

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