Referat 6.2
Persönliche Schutzausrüstung
Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Maschinen oder Geräte, oder durch Arbeitsverfahren gefährdet werden und diese Gefährdungen nicht an der Quelle beseitigt, oder durch organisatorische Maßnahmen „entschärft“ werden können, muss den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die entsprechende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden, damit sie sich entsprechend schützen können (DGUV V1 §§29 – 31).
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen vom Arbeitgeber in die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung eingewiesen werden. Die Persönliche Schutzausrüstung muss immer vom Arbeitgeber bezahlt werden.
Genauso, wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Ausrüstung auch zu benützen. Dies wird z.B. in der PSA-Benutzungsverordnung geregelt, die an dieser Stelle das Arbeitsschutzgesetz konkretisiert.
Einsatzbereiche für Schutzausrüstung
Ein klassischer Einsatzbereich von persönlicher Schutzausrüstung ist z.B. der Bereich Grünpflege. Wer einen Rasenmäher (Sichelmäher) bedient, muss Schuhe mit Stahlkappen tragen, Wer mit dem Freischneider arbeitet, braucht eine Visier und Gehörschutz, ….
Welche persönliche Schutzausrüstung für welche Maschine und welches Gerät benötigt wird, steht immer in der Bedienungsanleitung der jeweiligen Maschine. Auch in den Betriebsanweisungen, die Sie bei der EFAS oder den Fachkräften für Arbeitssicherheit bestellen können finden Sie Informationen zur notwendigen Persönlichen Schutzausrüstung.
Auch im Bereich Reinigungsarbeiten muss persönliche Schutzausrüstung getragen werden. Wenn Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit den Händen in die Putzlauge greifen, müssen geeignete Handschuhe getragen werden. Auch eine gute Handcreme zur Pflege der Hände gehört als Persönliche Schutzausrüstung in jede Putzkammer.
Sobald die eingesetzten Reinigungsmittel als Gefahrstoff gekennzeichnet sind, finden Sie Hinweise auf die notwendige persönliche Schutzausrüstung auf dem Gebinde und im Sicherheitsdatenblatt, welches Ihnen der Hersteller oder Lieferant kostenlos zur Verfügung stellen muss.
Im Kindergarten sind Einweghandschuhe als persönliche Schutzausrüstung beim Wickeln und bei der Erste Hilfe Leistung erforderlich. Hier ist darauf zu achten, dass keine gepuderten Latexhandschuhe mehr eingesetzt werden dürfen. Außerdem gehört hier Händedesinfektionsmittel sowie Hautschutzmittel und Hautpflegecreme sowie ein geeigneter Sonnenschutz zur Persönlichen Schutzausrüstung.
Im Bereich der ambulanten und stationären Pflege müssen ebenfalls geeignete Einweghandschuhe sowie Händedesinfektionsmittel, Hautschutzmittel und Hautpflegecreme zur Verfügung gestellt werden.