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PE-Gespräche

Vertraulichkeit

Mitarbeitende haben sich an die für sie zuständige MAV gewandt, da sie sich im PE-Gespräch ungerecht behandelt fühlten. Daraufhin beklagte der Vorgesetzte, dass hier die Vertraulichkeit gebrochen wurde.

Grundsätzlich gilt, dass die Vertraulichkeit des PE-Gesprächs auch gegenüber der MAV gilt. So ist es nicht Aufgabe der MAV zu überprüfen, ob eine vereinbarte PE-Maßnahme sinnvoll ist oder ob mit dem Mitarbeitenden eine andere Zielvereinbarung getroffen werden sollte. Die Gestaltung der inhaltlichen Arbeit ist grundsätzlich nicht Sache der MAV.

Eine Zuständigkeit der MAV kann sich aber dann ergeben, wenn es

  • entweder im PE-Gespräch zu einem Übergriff seitens des Vorgesetzten gekommen ist (z.B. Beleidigung) oder
  • Probleme in der Zusammenarbeit angesprochen werden, die das Verhältnis von Vorgesetztem und Mitarbeiter auch sonst prägen und einen arbeitsrechtlich relevanten Charakter haben (z.B. Vorgesetzter bevorzugt andere Mitarbeiter bei den Urlaubswünschen, obwohl Mitarbeiter sozial schutzwürdiger ist, im PE-Gespräch wurde dies vom Mitarbeiter angesprochen, aber der Vorgesetzte sieht keine Handlungsnotwendigkeit).