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PE-Maßnahmen

Flexible Arbeitszeiten

Gesellschaftliche Veränderungen bringen es mit sich, dass Dienstleistungen einerseits zu unterschiedlichen Zeiten angefordert werden

Dienstgeber und Mitarbeitende sind zum Teil darauf angewiesen, dass die sich verändernden Belange in der Gestaltung der Arbeitszeit berücksichtigt werden können. Flexible Arbeitszeiten eröffnen die Möglichkeit dies an den Bedürfnissen der Leistungsempfänger und/oder an den Bedürfnissen der Mitarbeitenden auszurichten.

Beispiele

Diakoniestation
Eine Mitarbeiterin hat immer wieder Probleme im Umgang mit verwirrten Menschen. Sie nimmt an einer Fortbildung teil, um Hintergrundwissen zu erwerben und Methoden des Umgangs mit diesem Krankheitsbild zu erlernen.

Die Pflegedienstleitung der Station plant in drei Jahren in den Ruhestand zu gehen. Eine ihrer Mitarbeiterinnen hat Interesse ihre Nachfolge anzutreten. Hierfür muss sie an einer mehrjährigen berufsbegleitende Weiterbildung zur Pflegedienstleitung teilnehmen, mit der sie diese neue Aufgabe übernehmen kann.

Kirchliche Verwaltungsstelle
Die Verwaltungsstelle führt das neue Rechnungswesen des Projekts "Wirtschaftliches Handeln" ein. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen an einer Fortbildung teil, um auch weiterhin bei diesen neuen Anforderungen ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.

Eine Mitarbeiterin hat die Stelle einer Bürogehilfin übernommen. Im Laufe ihrer Tätigkeit zeigt sich dass sie begabt ist, Aufgaben der Verwaltung zu übernehmen. Sie nimmt an einer Weiterbildung zur Verwaltungsfachfrau teil und kann danach in einem neuen Aufgabengebiet eingesetzt werden.

Checkliste Chancengleichheit

  • unterschiedliche zeitliche Möglichkeiten
  • unterschiedliche Wahrnehmung der Person und der jeweiligen Kompetenzen
  • unterschiedliche Lebensphase
  • unterschiedliche Mobilität

Bitte beachten Sie

Bei der Einführung von flexiblen Arbeitszeiten sind zu den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten :

  • KAO
  • MVG
  • Dienstordnung
  • Dienstvereinbarung
  • Kirchenbeamtengesetz und entsprechende VOen