Oberste Dienstbehörde der Landeskirche
Die Kirchenleitung in der Stuttgarter Gänsheidestraße
Der Oberkirchenrat führt die landeskirchliche Verwaltung. Die Kirchenverfassung bestimmt ihn als ein Kollegium, dem der Landesbischof vorsteht. Der von der Landessynode beschlossene Haushaltsplan wird von ihm ausgeführt. Er kann Verordnungen erlassen und Ausführungsbestimmungen zu kirchlichem Recht beschließen.
Vom Oberkirchenrat wird von den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und kirchlichen Einrichtungen theologische und rechtliche Beratung erwartet. Die Dienstaufsicht über die Verwaltung der Kirchenbezirke und -gemeinden sowie über landeskirchliche Werke und Einrichtungen liegt beim Oberkirchenrat ebenso wie die über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche.

Das Gebäude des Oberkirchenrats auf der Stuttgarter Gänsheide
Im Oberkirchenrat organisieren Mitarbeitende den landeskirchlichen Pfarrdienst. Das Kollegium des Oberkirchenrats wirkt bei der Besetzung der Pfarrstellen und der landeskirchlichen Ämter mit. In seine Zuständigkeit fällt es, für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sorgen. In vermögensrechtlichen Fragen und bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten vertritt der Oberkirchenrat die Landeskirche.